Hinweisgeberschutzgesetz
Informationen zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023
Das Hinweisgeberschutzgesetz bezieht sich auf das Melden von Missständen und stellt einen umfassenden Schutz von Hinweisgebenden (Whistleblower) sicher. Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
- Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.
- Hinweisgebende erhalten die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Bei allen Meldewegen (intern/extern) wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebenden geschützt.
- Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen bestätigen.
- Innerhalb von drei Monaten muss die interne Meldestelle über die ergriffenen Maßnahmen informieren, (z.B. über die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde).
- Als zweite Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen stehen externe Meldestellen zu Verfügung:
- Hinweisgebende können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
Wichtige Hinweise und rechtliche Grundlagen
- § 2 HinSchG Sachlicher Anwendungsbereich: Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
- § 8 HinSchG Vertraulichkeitsgebot (gegenüber Meldenden und betroffenen Personen)
- § 10 HinSchG Verarbeitung personenbezogener Daten (Die Meldestelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.)
- § 11 HinSchG Dokumentation der Meldungen (Eingehende Meldungen werden dokumentiert, telefonische Eingänge werden protokolliert, Speicherung erfolgt 3 Jahre.)
- § 38 HinSchG Schadensersatz nach einer Falschmeldung! Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
- Die ärztliche Schweigepflicht muss eingehalten werden! Die Kommunikation zwischen Erbringern von Gesundheitsleitungen und Patienten einschließlich des Inhalts von Patientenakten sind vertraulich. Meldungen, die die ärztliche Schweigepflicht verletzen, unterfallen nicht dem Schutz des HinSchG.