Drohnenaufnahme vom Gelände des Katho­lischen Kranken­hauses Erfurt (Urheber: Alexander Michel)
Compliance & Co.

Klare Maßstäbe für Ihre Gesundheit

Zuverlässigkeit, Vertrauen, Seriosität und Transparenz sind wichtige Grundlagen für den Erfolg des Handelns in der Gesundheitsversorgung. In besonderem Maße gilt das für die Ein­rich­tungen der Katho­lischen Hospital­vereinigung Thüringen gGmbH, die im Zeichen der christlichen Tradition Werte schaffen und ihrer hohen Verantwortung gegenüber Patien­tinnen, Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden, aber auch der Gesellschaft gerecht werden sollen. Ein vertrauensvoller Umgang aller Beteiligten ist daher eine entscheidende Leitlinie unserer täglichen Arbeit. Unsere Compliance-Richtlinie fokussiert primär auf die enge Kooperation mit Pharma­unter­nehmen und Herstellern von Medizinprodukten. Verantwortungsbewusstes und gesetzeskonformes Handeln ist im Zuge dieser Arbeit unerlässlich. Bei der Zusammen­arbeit handeln wir nach klaren Regeln und Maßstäben, insbesondere was die verschiedenen Formen der empfangenen Zuwendungen betrifft. Dabei müssen sowohl gesetzliche Vorgaben als auch Selbstverpflichtungen, in Form von internen Richtlinien, beachtet werden. Eine Compliance-Richtlinie stellt eine wichtige Voraussetzung für die medizinische Entwicklung und die kontinuierliche Qualitätsverbesserung bei der Ver­sor­gung unserer Patien­tinnen und Patienten dar.

Hinweisgeberschutzgesetz

Infor­ma­tionen zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz bezieht sich auf das Melden von Missständen und stellt einen umfassenden Schutz von Hinweisgebenden (Whistleblower) sicher. Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.
  • Hinweisgebende erhalten die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Bei allen Meldewegen (intern/extern) wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebenden geschützt.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen bestätigen.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die interne Meldestelle über die ergriffenen Maßnahmen informieren, (z.B. über die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde).
  • Als zweite Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen stehen externe Meldestellen zu Verfügung:
  • Hinweisgebende können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
Wichtige Hinweise und rechtliche Grundlagen
  • § 2 HinSchG Sachlicher Anwendungsbereich: Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • § 8 HinSchG Vertraulichkeitsgebot (gegenüber Meldenden und betroffenen Personen)
  • § 10 HinSchG Verarbeitung personenbezogener Daten (Die Meldestelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.)
  • § 11 HinSchG Dokumentation der Meldungen (Eingehende Meldungen werden dokumentiert, telefonische Eingänge werden protokolliert, Speicherung erfolgt 3 Jahre.)
  • § 38 HinSchG Schadensersatz nach einer Falschmeldung! Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Infor­ma­tionen entstanden ist.
  • Die ärztliche Schweigepflicht muss eingehalten werden! Die Kommunikation zwischen Erbringern von Gesundheitsleitungen und Patienten einschließlich des Inhalts von Patientenakten sind vertraulich. Meldungen, die die ärztliche Schweigepflicht verletzen, unterfallen nicht dem Schutz des HinSchG.